Protokoll von der Versammlung am 15.03.2024

2024_03_protokoll_jg_schoenwalde_halendorf.pdf (504,2 KiB)

Einladung zum Jagdessen

Sehr geehrte JagdgenossInnen der JG Schönwalde – Halendorf,
hiermit laden wir Sie herzlich zu unserem
traditionellen Jagdessen ein. Es findet statt im
Restaurant 168 ü. NN auf dem Bungsberg, 23744 Schönwalde
am Donnerstag dem 5. Mai um 19.00 Uhr.
Wegen der Coronamaßnahmen fand die Mitgliederversammlung bereits am 29.01.22
statt, das Jagdessen wurde verschoben.
Es wird ein
jagdliches 3 Gänge – Menü
gereicht.
Als Mitglied unserer Jagdgenossenschaft können Sie mit 2 Personen an dem
Jagdessen teilnehmen.
Sie können gerne nach Absprache weitere Familienmitglieder mitbringen.
Der Kostenbeitrag pro Person ist 40€.
Die Jäger sind natürlich unsere Gäste.
Annette und Klaus-Dieter Paulsen
04528/1295 oder 01623332216 oder
0176-55139805
Mail: paulsenhalendorf@t-online.de
Melden Sie sich bitte bis spätestens 30.04.22 an, damit wir Ihre Plätze in unserer
Reservierung sichern können.
Wir freuen uns auf einen gemeinsamen, geselligen Abend.
Herzliche Grüße
Ihr Jagdvorstand Schönwalde – Halendorf
Annette Paulsen - Peter Seehusen – Klaus Dieter Paulsen

Protokoll der Mitgliederversammlung 29.1.2022

2022_01_29_protokoll_jg.pdf (629,5 KiB)

 

 

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Bereicht über die JG Schönwalde-Halendorf im Kirchenblick

Bericht von Dr. Heling über unsere Jagdgenossenschaft (830,9 KiB)

 

 

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Jagdgenossenschaften

Jagdgenossenschaften sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf.

Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang eine bestimmte, vom Landesrecht abhängige Mindestfläche (Mindestfläche von 150 Hektar, bzw. in Bayern und in Niedersachsen[1] 250 Hektar) umfassen. Bejagbare Flächen sind im Jagdkataster verzeichnet.

Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie oder verpachtet das Jagdausübungsrecht in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen Jagdscheinbesitzer (Bundesjagdgesetz §11). Im Jagdpachtvertrag wird die Beziehung von der Jagdgenossenschaft zum Pächter geregelt. So wird z. B. die Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden in der Regel auf den Pächter übertragen. Die Haftung der Jagdgenossenschaft ist dann nur noch subsidiär. Entscheidungen trifft die Jagdgenossenschaft grundsätzlich nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit: es muss sowohl eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen als auch der hinter den Stimmen stehenden Fläche bestehen. Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt, man spricht von einem Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft.

Am 13. Dezember 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften verfassungsmäßig sind.[2] Am 26. Juni 2012 relativierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Entscheidung. Der Gerichtshof befand, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück für Grundstücksbesitzer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Bei Beibehaltung des Reviersystems muss jeder Antrag auf Befriedung individuell gerichtlich entschieden werden. [3] In Reaktion auf das Urteil wurde das Bundesjagdgesetz § 6 zum 6. Dezember 2013 entsprechend geändert [4]. Die Bedingungen zur Befriedung von Flächen werden darin sehr hoch gelegt.[5]

aus Wikipedia

https://de.wikipedia.org/wiki/Jagdgenossenschaft

Geschichte

Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn als Jagdregal zu. Mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz hoben die deutschen Staaten diese Rechte im Gefolge der Revolution von 1848/49 auf. Jagd war nur noch auf eigenem Grund und Boden möglich. Aufgrund der ungeregelten Jagdausübung, die nun jedem auf seinem Besitz möglich war, wurde jedoch befürchtet, dass es zu einer schnellen Abnahme der Wildbestände kommen würde, da weder Mindestgrößen, noch Schonzeiten die Jagdausübung regelten. So schrieb Ernst Schlotfeldt in der "Deutschen Jäger Zeitung" von 1884, daß die freie Jagd in kurzer Zeit eine vollständige Vernichtung des Wildstandes nach sich ziehen muß, bedarf es keines Beweises.[6]

Wie stark diese Reduktion tatsächlich war, ist aus heutiger Sicht schwer nachzuvollziehen. Sicher ist, dass die vermutlich überhöhten Wildbestände der feudalen Jagd reduziert wurden und auch darüber hinaus eine Bestandsabnahme von nicht festlegbarem Ausmaß stattfand. Die deutschen Staaten erließen daher in den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts Gesetze, die das dem Grundeigentümer zustehende Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht trennten und das Jagdausübungsrecht entweder den Gemeinden oder der Gemeinschaft der Grundeigentümer zuerkannten. Außerdem wurde mit dem Jagdpolizeigesetz von 1850 die Mindestgröße für die Ausübung der Jagd auf dem eigenen Grund und Boden auf 300 Morgen (ca. 75 Hektar) festgelegt, welche bis heute als Mindestgröße erhalten geblieben ist.[7] Durch diese Regelungen wurde die Jagd erstmals reichseinheitlich geregelt und später in das Reichsjagdgesetz und in das heutige Bundesjagdgesetz übernommen.

Diese landesrechtlichen Regelungen zum sogenannten Reviersystem wurden im Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 vereinheitlicht, das die amerikanische Besatzungsmacht für ihre Zone 1948 aufhob. An dessen Stelle trat schließlich in der BRD das Bundesjagdgesetz, das am 1. April 1953 Geltung erlangte und welches das Reviersystem bis heute für ganz Deutschland festschreibt.[8]

aus Wikipedia

https://de.wikipedia.org/wiki/Jagdgenossenschaft